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Lieferung und Zahlung

A. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Bestandteil aller Lieferverträge der umseitig beauftragten Liefer-Firma, Auftragnehmer genannt.
  2. Abweichende Einkaufs- und Zahlungsbedingungen, die von einem Besteller seinem Auftrag zu Grunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

B. Vertragsabschluss

Die dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Weicht die schriftliche Bestätigung von dem offerierten Auftrag ab, so ist der Inhalt des schriftlichen Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Besteller unverzüglich die Abweichung schriftlich rügt. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

C. Unterlagen

Alle in Prospekten und sonstigen an den Besteller ausgehändigten Unterlagen erhaltenen Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben stellen unverbindliche Angaben der Zulieferer dar. Der Auftragnehmer steht für sie nur dann ein, sofern er eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung gegeben hat.

D. Preise

  1. Alle Preisangaben in Katalogen sind unverbindlich + Mwst. Es sind grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise + Mwst. maßgebend.
  2. Die Preisstellung versteht sich aber Lager. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet, sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen bestehen.

E. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht

  1. Der Besteller hat die gekaufte Ware im Voraus per Banküberweisung, PayPal oder Kreditkarte an BAUER Lagertechnik GmbH zu bezahlen. Bei Neukunden bestehen wir auch beim Kauf auf Rechnung auf eine Vorauskasse.
  2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt ab erster Mahnung (Verzug) Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch die Regelung nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat unabhängig hiervon das Recht für den Fall, dass sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, nach Maßgabe des Absatzes 3 vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlfrist von Seiten des Bestellers um mehr als 5 Tage überschritten, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Zahlt der Besteller den dann fällig gewordenen gesamten Restbetrag nicht innerhalb von 5 Tagen, so erlischt sein Gebrauchsrecht an den Waren. Der Auftragnehmer kann dann zur Sicherung seiner Restkaufpreisforderung, die Waren bis zur endgültigen Bezahlung zurückbehalten oder wieder an sich nehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Bei Teillieferungen oder -leistungen kann der Auftragnehmer für den Fall des Verzuges eines Bestellers die sich aus dem Auftrag noch ergebenen Verpflichtungen verweigern, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
  5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug und Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderung zur Folge.

F. Liefertermin

  1. Der Auftragnehmer kann eine genannte Lieferfrist bis zu einer Zeit von sechs Wochen überschreiten. Der Besteller kann erst nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  2. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z. B. Lieferungsverzögerungen seitens der Zulieferer, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, bis der Hinderungsgrund fortgefallen ist. Wahlweise kann der Auftragnehmer vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten mit der einzigen Folge, dass etwaige Zahlungen ohne Zinsvergütung zurückerstattet werden.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung.
  4. Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Besteller die Mitteilung von der Versandbereitschaft erhält, maßgebend.
  5. Der Auftragnehmer ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden und kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, sobald sich der Besteller aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug befindet.

G. Versendung/Gefahrtragung

  1. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Bestellers nach dessen Angaben, anderenfalls nach bestem Wissen des Auftragnehmers.
  2. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Auftragnehmer die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Auftragnehmer noch Leistungen anderer Art übernommen hat.
  3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.
  4. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine Pflicht seitens des Auftragnehmers hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.
  5. Erfolgt keine Versendung, so geht die Gefahr drei Tage nach Mitteilung der Abholbereitstellung auf den Besteller über.

H. Warenrückgabe

Bei Rücklieferung der Ware, die eindeutig aus falschen Bestellangaben resultiert, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % auf den Rücklieferungswert zu berechnen. Rücklieferungen sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Ware in unverkäuflichen Zustand ist oder nach eigenen Angaben des Bestellers gefertigt oder beschafft wurde. Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Rücksprache entgegengenommen.

I. Gewährleistungen

  1. Sind die Gewährleistungsbestimmungen der Zulieferer des Auftragnehmers dem Besteller zur Kenntnis gebracht und damit Vertragsinhalt geworden, so beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf die Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihm gegen die Zulieferer zustehen.
  2. Materialbedingte Maßabweichungen, die außerhalb einer Einflussnahme der Zulieferer liegen, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
  3. Der Besteller hat die gelieferte Ware zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb 8 Tagen mitzuteilen. Verborgene Mängel sind spätestens 3 Monate nach Lieferung zu melden.
  4. Die Versäumung der in Absatz 3 genannten Fristen hat den Ausschluss des Bestellers mit jeglichen Ansprüchen zur Folge. Dieses gilt ebenfalls, wenn der Besteller vor dem Auftragnehmer gekaufte Waren verändert oder verändern lässt.
  5. In jedem Fall endet die Gewährleistung nach Ablauf von 6 Monaten ab Lieferdatum.
  6. Bei berechtigter und fristgemäß eingelegter Mängelrüge kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen, sofern nicht der Auftragnehmer innerhalb von vier Monaten nach Rücksendung der mangelhaften Ware mangelfreie Ware liefert. Diese Frist verlängert sich angemessen um die Zeitspanne, die von den Zulieferern für diese Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Nachbesserungsansprüche sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  7. Der Auftragnehmer kann die Nachlieferung einer mangelfreien Ware – im Sinne des Absatzes 5 – verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
  8. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn er diese nicht spätestens zwei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge gerichtlich geltend macht.

J. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Geht aufgrund zwingender Rechte das Vorbehaltseigentum unter, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich daraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an den Auftragnehmer ab. Gegebenenfalls hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und dem Auftragnehmer Name und Anschrift bekanntzugeben.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenen Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Auftragnehmer ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkauf trotz Abtretung bis auf jederzeitigen Widerruf berechtigt, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Besteller nicht berechtigt, wenn er die Forderungen aus diesem Verkauf bereits an Dritte abgetreten hat. Die Berechtigung zu Weiterveräußerung entfällt gleichermaßen bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer gegenüber.
  3. Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderer, dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird, findet die in Absatz 2 getroffene Regelung Anwendung. Die Abtretung der Kaufpreisforderung gilt jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war.
  4. Ein Eigentumserwerb an der Vorbehaltsware, für den Fall der Be- oder Verarbeitung durch den Besteller ist ausgeschlossen. Für diesen Fall geht das Eigentum an der neu entstandenen Ware zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers auf diesen gemäß § 930 BGB über. Danach sind sich der Auftragnehmer und der Besteller darüber einig, dass der Auftragnehmer an den durch den Besteller herzustellenden Waren im Zeitpunkt ihrer Entstehung Eigentum sowie mittelbarer Besitz im Sinne des § 868 BGB erwerben soll mit der Maßgabe, dass der Besteller über die Ware frei verfügen kann, der Auftragnehmer jedoch nach § 384 HGB verpflichtet ist. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, die ebenfalles unter Eigentumsvorbehalt stehen, erwirbt der Auftragnehmer Alleineigentum an der neu entstandenen Sache. Haben die übrigen Lieferanten dem Besteller ihre Waren ebenfalls unter verlängertem Eigentums-vorbehalt geliefert, so erwirbt der Auftragnehmer das Mieteigentum an den Waren im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  5. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung im Sinne des § 947 BGB.
  6. Der Eigentumserwerb des Auftragnehmers an dem vom Besteller mit den Waren des Auftragnehmers hergestellten neuen Waren ist auflösend bedingt durch das Erlöschen der gesicherten Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller.
  7. Der Besteller darf über die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Verbindlichkeiten nicht anders als in den hier vorgesehenen Formen verfügen, insbesondere sie nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung - gleich welcher Art auch immer – ihres Vorbehaltungseigentum durch Dritte Mitteilung zu machen. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorwege der Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte des Auftragnehmers hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Auftragnehmers trägt der Besteller.
  9. Zahlungen, die durch einen von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt unbeschadet weitergehender Vereinbarungen zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.

K. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München. Es findet nur das in der Bundesrepublik geltende innerdeutsche Recht Anwendung.

L. Abänderung der Bedingungen

Die vorstehenden Lieferungsbedingungen können nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung abgeändert werden.

M. Schlussbestimmung

Die Gültigkeit der hier vorstehenden vertraglichen Vereinbarungen wird nicht dadurch berührt, dass eine der Abmachungen – aus welchen Gründen auch immer – rechtsunwirksam sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine dem beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse gerecht werdende Regelung zu finden.

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